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   BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87   

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https://dejure.org/1989,990
BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87 (https://dejure.org/1989,990)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1989 - I ZR 160/87 (https://dejure.org/1989,990)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - I ZR 160/87 (https://dejure.org/1989,990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erscheinungsort eines Druckwerkes im Sinne der Landespressegesetze - Anforderungen nach den Landespressegesetzen an die Verlagsangabe im Impressum eines Buches - Auswirkungen einer unvollständigen Verlagsangabe und einer fehlenden Druckerangabe im Impressum eines Buches ...

  • linksandlaw.info

    Wettbewerbsvorsprung durch unvollständige Angaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PresseG NRW § 8 Abs. 1; UWG § 1, § 3
    Impressumspflicht; Begriff des Erscheinungsorts; Anforderungen an Verlagsangabe im Impressum eines Buches; Wettbewerbswidrigkeit der unvollständigen Verlagsangabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1991
  • NJW-RR 1990, 999 (Ls.)
  • MDR 1990, 129
  • GRUR 1989, 830
  • ZUM 1990, 360
  • afp 1989, 732
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 31/72

    Sittenwidrigkeit eines Verstosses gegen die Preisauszeichnungsvorschriften bei

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87
    Als wertbezogen sind nur die Normen anzusehen, denen eine dem Schutzzweck des UWG entsprechende sittlich-rechtliche Wertung zugrundeliegt und/oder die eine unmittelbare Wertbezogenheit aufweisen (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Urt. v. 18.05.1973 - I ZR 31/72, GRUR 1973, 655, 657 = WRP 1973, 467, 469 - Möbelauszeichnung).

    Ein Verstoß gegen diese Norm ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1973 - I ZR 31/72, GRUR 1973, 655, 657 = WRP 1973, 467, 468 f - Möbelauszeichnung).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.1987 - 2 U 243/86

    Impressumpflicht; Anzeigenblätter; Verlagsort; Druckwerk; Erscheinungsort;

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87
    Die Frage läßt sich nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1987, 297, 298, das zumindest Ausnahmen zulassen will; Rebmann/Ott/Storz, Das bad.-württembergische Gesetz über die Presse, 1964, § 8 Rdn. 2 f, die darauf abstellen, ob die Trennung von Verlags- und Ausgabeort auf vernünftigen verlegerischen Erwägungen oder auf Umgehungsabsichten beruht).

    Entgegen der vom Kläger in seiner Revisionserwiderung vertretenen Auffassung gehört die presserechtliche Impressumspflicht nicht zu den wertbezogenen Normen, deren Verletzung ohne weiteres wettbewerbswidrig ist (so auch OLG Hamm AfP 1986, 343, 344; OLG Düsseldorf GRUR 1987, 297, 299).

  • OLG Hamm, 15.07.1986 - 4 U 97/86
    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87
    Entgegen der vom Kläger in seiner Revisionserwiderung vertretenen Auffassung gehört die presserechtliche Impressumspflicht nicht zu den wertbezogenen Normen, deren Verletzung ohne weiteres wettbewerbswidrig ist (so auch OLG Hamm AfP 1986, 343, 344; OLG Düsseldorf GRUR 1987, 297, 299).

    Letztlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die fehlende Druckerangabe zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen könnte (ebenso OLG Hamm Afp 1986, 343 ff).

  • OLG Frankfurt, 24.07.1981 - 1 Ss 178/81
    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87
    Der Erscheinungsort einer Druckschrift ist grundsätzlich dort, wo sie mit Willen des Verfügungsberechtigten die Stätte der ihre Verbreitung vorbereitenden Handlungen verläßt (vgl. RGSt 64, 292, 293; OLG Frankfurt AfP 1981, 464, 465; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl. 1986, Kap. 48 Rdn. 7).

    Teils wird in einem solchen Falle schlechthin auf den Ausgabeort als Erscheinungsort abgestellt (so Reh/Groß, Hessisches Pressegesetz, 1963, § 6 Anm. 3; Haentzschel, Reichspreßgesetz, 1927, § 6 Anm. 1 a), teils auf den Verlagsort, weil sich hier das "geistige Verbreitungszentrum" befinde (so die Revision unter Berufung auf Löffler, Presserecht, 3. Aufl. 1983, § 8 Rdn. 30; vgl. auch OLG Frankfurt AfP 1981, 464, 465).

  • BGH, 28.02.1985 - I ZR 7/83

    "Cocktail-Getränk"; Vorsprung durch Rechtsbruch beim Vertrieb einer Spirituose

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87
    Das wäre vorliegend der Fall, wenn die Beklagte sich durch den in Frage stehenden Gesetzesverstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hätte, wobei allein der Umstand, daß der Verletzer gegen eine außerwettbewerbliche Norm verstoßen hat, noch nicht automatisch zu einem relevanten Wettbewerbsvorsprung führt (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1985 - I ZR 7/83, GRUR 1985, 886, 888 = WRP 1985, 406, 407 - Cocktail-Getränk).
  • RG, 29.08.1930 - 7 TB 62/30

    Begriff des "Erscheinens" einer Druckschrift.

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87
    Der Erscheinungsort einer Druckschrift ist grundsätzlich dort, wo sie mit Willen des Verfügungsberechtigten die Stätte der ihre Verbreitung vorbereitenden Handlungen verläßt (vgl. RGSt 64, 292, 293; OLG Frankfurt AfP 1981, 464, 465; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl. 1986, Kap. 48 Rdn. 7).
  • LG Frankfurt/Main, 28.03.2003 - 12 O 151/02

    Anbieterkennzeichnung

    Die Entscheidung BGH GRUR 1989, 830 - "Impressumspflicht" - rechtfertigt in dieser Hinsicht keine andere Beurteilung.
  • OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02

    Wettbewerbsrecht: Verletzung der einer Telekommunikationsdiensteanbieterin im

    Anhaltspunkte dafür, dass die Mitbewerber ebenfalls typischerweise gegen die Informationspflichten verstoßen, bestehen vorliegend nicht; insoweit weicht der Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.07.1989 zugrundeliegenden ab (BGH GRUR 1989, 830, 832 - "Impressumspflicht").
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02

    Anforderungen an Identitätsangaben eines überörtlich werbenden Schlüsseldienstes

    Auf dieser Linie ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1989, 830, 832 - Impressumspflicht -) zu sehen, in der die Verletzung der presserechtlichen Impressumspflicht nicht als Wettbewerbsverstoß angesehen wurde, weil aufgrund sonstiger Angaben eine hinreichende Identifizierungsmöglichkeit bestanden hat.
  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97

    "Bild Dir keine Meinung"; zeichenmäßige Benutzung der eingetragenen Marke "Bild"

    Die sogen. Impressumpflicht der Landespressegesetze stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die als wettbewerbsneutral und folglich nur bei dem Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Umstände als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, namentlich weil der Wettbewerber sich einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Konkurrenten, die sich gesetzestreu verhalten, verschafft (BGH, GRUR 1989, 830, 832 - Impressumpflicht; BGH, GRUR 1985, 886, 888 - Cocktail-Getränk).
  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 201/92

    Editorial - Ausnutzung unzulässiger Kundenwerbung; Irreführung/sonst

    Es kann auf sich beruhen, ob die jeweiligen Apotheker presserechtlich - wie die Revision meint - zumindest als Mitherausgeber anzusehen sind (zur Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die presserechtliche Impressumspflicht vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1989 - I ZR 160/87, GRUR 1989, 830, 832 = WRP 1990, 250 - Impressumspflicht).
  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 196/89

    Fahrschulunterricht - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Die Vorschrift soll zwar durch eine Verbesserung der Fahrschulausbildung zur Sicherheit des Straßenverkehrs beitragen und damit auch dem Schutz so gewichtiger Rechtsgüter wie des Lebens und der Volksgesundheit dienen, die Bezogenheit der Norm auf diese Werte ist aber nicht so unmittelbar, daß ein Zuwiderhandeln gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG als Verstoß gegen das sittlich-rechtliche Empfinden der Allgemeinheit und damit ohne weiteres als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen wäre (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13.7.1989 I ZR 16O/87, GRUR 1989, 830, 832 - Impressumspflicht, m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 19.09.2001 - 12 O 311/01

    Anbieterkennnung

    § 6 TDG stellt in Anlehnung an die Rechtsprechung zur presserechtlichen Impressumspflicht eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar, da er nur die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen soll, jedoch weder auf einer Wertentscheidung beruht noch die Ordnung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. zur Impressumspflicht BGH GRUR 1989, 830; OLG Düsseldorf GRUR 1987, 297).
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